Gesetzliche Bestimmungen in Österreich
Die Behandlung der Unfruchtbarkeit wird in Österreich durch mehrere Gesetze geregelt. Der bedeutendste unter diesen Texten ist
das Fortpflanzungsmedizingesetz (275/1992), das im Jahre 1992 verabschiedet und im Oktober l998 novelliert wurde (362/1998). Darin werden die Behandlungsformen und der Umgang mit den Embryonen
geregelt.
Wichtig ist auch das IVF-Fonds-Gesetz, das im August 1999 verabschiedet wurde. Darin ist gesetzlich verankert, wie die Rückerstattung der Behandlungskosten in Österreich zu erfolgen hat und welche
Voraussetzungen für eine anteilige Kostenübernahme gegeben sein müssen. Zu berücksichtigen ist weiters das Gentechnikgesetz (510/1994), das unter anderem Gentechnologie und Behandlungsprozeduren zum
Gegenstand hat.
Wesentliche Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes sind:
- Die Kinderwunschbehandlung wird nur bei Ehepaaren oder Paaren, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, durchgeführt. Bei Paaren, die nicht verheiratet sind, ist eine Beratung durch ein Gericht oder einen Notar über die rechtlichen Folgen der Zustimmung erforderlich. Die Zustimmung wird schriftlich gegeben, bei Paaren ohne Trauschein in Form eines gerichtlichen Protokolls oder Notariatsaktes. Zusätzlich wird für jeden Behandlungszyklus ein Behandlungsvertrag mit dem jeweiligen Institut abgeschlossen. Ausgeschlossen sind allein stehende Personen oder Personen in gleichgeschlechtlichen Beziehungen.
- Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen nur die Eizellen und der Samen des Paares verwendet werden. Die Eizell- oder Embryonenspende und die Leihmutterschaft sind in Österreich verboten.
- Spendersamen darf bei der Insemination nur verwendet werden, wenn der Samen des Partners nicht zur Fortpflanzung geeignet ist. Auch in diesem Fall ist eine Rechtsberatung durch Gericht oder Notar vorgeschrieben. Das Vermischen von Samenspenden ist verboten. Der Samen eines Spenders darf zudem maximal drei Empfängerinnen appliziert werden. Das Kind hat einen Auskunftsanspruch und kann nach dem 14. Lebensjahr erfahren, wer der leibliche Vater ist.
- Die künstliche Befruchtung darf nur von speziell dafür ausgebildeten Ärzten und in dafür auch zugelassenen Krankenanstalten durchgeführt werden.
- Embryonen dürfen nicht zu Forschungszwecken verwendet werden.
- Bei der IVF dürfen nur so viele Eizellen befruchtet werden, wie innerhalb eines Zyklus für eine aussichtsreiche Behandlung notwendig sind.
- Samen und Eizellen, die für die IVF verwendet werden, sowie Embryonen, dürfen höchstens zehn Jahre aufbewahrt werden.
- Das Klonen von Menschen ist verboten.
Wer trägt die Kosten für eine IVF-Behandlung?
In Österreich existiert ein IVF-Fonds, der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungen und vom Familienlastenausgleichsfonds getragen wird. Im IVF-Fonds-Gesetz, das seit dem 1. Jänner 2000 in Kraft ist, wird geregelt, unter welchen Umständen 70 Prozent der Behandlungskosten vom Fonds getragen werden. Eine solche Kostenübernahme gilt allerdings für maximal vier Zyklen einer IVF/ICSI-Behandlung und die hierfür notwendigen Medikamente. Sind weitere Zyklen erforderlich, müssen die potenziellen Eltern selbst dafür aufkommen. Die Durchführung von Inseminationen, also das Einbringen von Samen in die Gebärmutter der Frau, fällt nicht unter den Wirkungsbereich des IVF-Fonds-Gesetzes und wird daher auch nicht finanziell unterstützt.
Welche Voraussetzungen bestehen für eine Kostenübernahme?
Der Gesetzestext sieht unter anderem folgende Bedingungen und Bestimmungen vor:
- Die Ursache der Unfruchtbarkeit liegt in beidseitig verschlossenen, entfernten oder funktionsunfähigen Eileitern der Frau (z.B. OP-Bericht) oder einer verminderten Spermienqualität des Mannes (Ergebnis des Spermiogramms) begründet.
- Die Altersgrenze für Frauen liegt bei 40, für Männer bei 50 Jahren.
- Im Fall einer geweblich diagnostizierten Endometriose (z.B. durch Entnahme einer histologischen Probe während einer Operation) werden die Kosten ebenfalls übernommen.
- Bei der vom Facharzt diagnostizierten Diagnose PCO-Syndrom.
- Beide Partner müssen bei einer öffentlichen Krankenkasse in Österreich versichert sein.
- Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft müssen länger als drei Monate in Österreich versichert sein.
- Die Behandlung muss in einer Krankenanstalt erfolgen, die mit dem IVF-Fonds einen Vertrag abgeschlossen hat.
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