Künstliche Befruchtung - Gesetzliche Bestimmungen in Deutschland

Die meisten Deutschen sind gesetzlich krankenversichert. Das bedeutet, für sie gelten die Regelungen des § 27a SGB V.

Die Maßnahmen nach § 27a SGB V werden in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (www.g-ba.de) definiert.

 

Die Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in den ersten drei Versuchszyklen zu 50 % von den Krankenkassen erstattet. Das gilt sowohl für die Kosten der ärztlichen Leistung als auch für die erforderlichen Medikamente.

 

Welches sind die Voraussetzungen für eine Kassenerstattung?

  • Alternative Maßnahmen haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sind nicht durchführbar oder nicht zumutbar.
  • Die Partner müssen verheiratet sein und es dürfen nur Ei- bzw. Samenzellen der Ehepartner verwendet werden. Nach Geburt eines Kindes besteht erneut Anspruch auf Leistungen zur künstlichen Befruchtung. Nach einer Sterilisation besteht kein Anspruch auf Leistungen zur künstlichen Befruchtung.
  • Die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder Embryonen gehört nicht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen.
  • Beide Ehepartner müssen HIV-negativ sein und es muss ein ausreichender Schutz gegen die Rötelninfektion bestehen.
  • Das Alter der Frau muss zwischen 25 und 40, das des Mannes zwischen 25 und 50 liegen.
  • Vor Beginn der Behandlung muss der Krankenkasse ein Behandlungsplan vorgelegt werden.

Welche Maßnahmen können wie oft durchgeführt werden?

  • Insemination im Spontanzyklus, gegebenenfalls nach Auslösung des Eisprunges mit hCG, gegebenenfalls nach Stimulation mit Antiöstrogenen: bis zu achtmal.
  • Insemination nach Stimulation mit Gonadotropinen: bis zu dreimal.
  • IVF (In Vitro Fertilisation): bis zu dreimal.
  • ICSI (Intrazytoplasmatische Spermieninjektion): bis zu dreimal.
  • Intratubarer Gametentransfer (GIFT): bis zu zweimal.

 

Details finden Sie in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über ärztliche Maßnahmen zu künstlichen Befruchtung (zu finden auf (www.g-ba.de).

Nicht zu den Maßnahmen, die vom § 27a abgedeckt werden, gehören Therapien, die rein auf die Herbeiführung des Eisprunges ausgerichtet (Ovulationsinduktion) sind.

Beispiele hiefür sind die Stimulation des Eizellwachstums mit Clomifen, wobei ein, manchmal auch mehrere Eizellen heranreifen sollen. Es wird dann entweder ein spontaner Eisprung abgewartet oder man löst diesen mit einem hCG-Präparat aus.

Gute Ergebnisse bei der Stimulation werden auch mit modernen, sehr individuell dosierbaren Gonadotropinpräparaten erzielt. Aufgrund der guten Wirksamkeit der Mittel muss hier auf eine gute Überwachung des Follikelwachstums besonders Wert gelegt werden.

Ziel dieser Therapien ist es, die Voraussetzung für einen erfolgreichen Geschlechtsverkehr, nämlich eine befruchtungsfähige Eizelle, zu schaffen. Die Maßnahmen zur Ovulationsinduktion gehören nicht zu den Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nach § 27a SGB V. Daher gilt auch nicht die Regelung mit 50% Eigenanteil, sondern diese Maßnahmen werden komplett von den Kassen erstattet.

 

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